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Sprechzeiten:
Mo. - Fr. 8.30 - 12.30 Uhr
Di. 14.30 - 18.00 Uhr (gilt nicht für Tz.)
und nach Vereinbarung

Beratung und Hilfen erhalten Sie unter:

Tel: 04522/743 82

Fax: 04522/743 359

E-Mail: Team Hilfe zur Pflege

oder direkt bei dem für Sie zuständigen Ansprechpartner:                                                                  

Ariane Demmin (Tz.)  

 (2117)

Buchstabe
A + B
Tel: (04522) 743 367
Fax: (04522) 743 95 367

Ariane Demmin

Ute Leitgeb  (Tz.)

(2115)

Buchstabe

C, D, E, F, L

Tel: (04522) 743 381

Fax: (04522) 743 95 381

Ute Leitgeb

Verena Bretschneider

(Tz.) (21110)

 Unterhalt

Tel: (04522) 743 365

Fax: (04522) 743 95 365

Verena Bretschneider

Ulrike Bendschneider  

(Tz.) (2116)

Buchstabe
G - J
Tel: (04522) 743 547
Fax: (04522) 743 95 547

Ulrike Bendschneider

Ria Klemke (2118)

Buchstabe
K, M - Q
Tel: (04522) 743 362
Fax: (04522) 743 95 362

Ria Klemke

Sigrid Steen (2119)

Buchstabe
R-Z
Tel: (04522) 743 363
Fax: (04522) 743 95 363

Sigrid Steen


Allgemeine soziale Angelegenheiten und Hilfe zur Pflege

Informationen zur Pflege finden Sie auch im: "Pflegebedarfsplan für den Kreis Plön"

 

Pflegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landespflegegesetz - LPflegeG)

Das Landespflegegesetz kennt drei Arten einer finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen durch die Sozialhilfeträger, und zwar aus Anlass der Betreuung von Pflegebedürftigen im Rahmen

  • der Tages- bzw. Nachtpflege
  • der Kurzzeitpflege und
  • der zeitlich unbefristeten vollstationären Pflege (Pflegewohngeld).

    Zuschüsse für diese Maßnahmen werden lediglich gewährt, wenn die pflegebedürftigen Personen bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen; übernommen werden die Kosten lediglich bis zu bestimmten Obergrenzen.

    Unter dem Begriff Tagespflege bzw. Nachtpflege wird die teilstationäre Pflege in entsprechenden Einrichtungen verstanden. Zuschüsse werden gezahlt, wenn häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Im Rahmen der Tages- bzw. Nachtpflege kehrt der Pflegebedürftige täglich in seine Wohnung zurück, wobei auch die dabei entstehenden Beförderungskosten mit übernommen werden können.

    Eine Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht wie erforderlich erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Kosten dafür werden für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr übernommen.

    Als Pflegewohngeld zu zahlende Zuschüsse hängen im Gegensatz zu den beiden vorstehend genannten Zahlungen von der Höhe des Einkommens des Pflegebedürftigen ab; eine grundsätzliche zeitliche Begrenzung - wie bei der Kurzzeitpflege - ist weder für das Pflegewohngeld noch für die Tagespflege vorgesehen.

    Auskünfte über die drei Zuschussbereiche geben die für den Pflegebedürftigen jeweils zuständigen Pflegekassen (Krankenkassen), die örtlich zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialämter) oder natürlich auch die Pflegeeinrichtungen, soweit sie entsprechende Leistungen erbringen. Auskünfte zum Pflegewohngeld erhalten Sie ebenfalls von den Mitarbeiter/Innen des Amtes für Soziales.

    Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass Zuschüsse für Tagespflege- und Kurzzeitpflegemaßnahmen wie auch etwaige Pflegewohngelder von den Pflegeeinrichtungen zu beantragen und zu beanspruchen sind; allerdings kommen die Leistungen für Tages- und Kurzzeitpflege den Pflegebedürftigen im Wege einer entsprechend geringeren Eigenbelastung in vollem Umfang zugute. Für Pflegewohngeldzahlungen gilt dieses Prinzip lediglich für Pflegebedürftige, die als sogenannte "Selbstzahler" nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) angewiesen sind.

    Über die vorstehend aufgeführten Zuschussarten - die also nur in Frage kommen, wenn die Pflegebedürftigen bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen - hinaus kennt das Landespflegegesetz weitere Fördermöglichkeiten, die den Pflegeeinrichtungen helfen sollen, die sogenannten "laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen" aufbringen zu können oder mit deren Hilfe die Pflegeeinrichtungen Modernisierungs-, Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen finanzieren können. In diesen Fällen entstehen Rechtsbeziehungen jedoch lediglich zwischen den jeweils beteiligten Sozialhilfeträgern und den Trägern der Pflegeeinrichtungen. Letztlich kommen naturgemäß aber auch diese Hilfen den Pflegebedürftigen zugute.

    Bitte beachten Sie, dass sich diese Abhandlung lediglich mit dem Pflegegesetz des Landes Schleswig-Holstein beschäftigt. Für die jeweiligen anderen Bundesländer gelten eigene, u.U. erheblich abweichende Regelungen.

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