der zeitlich unbefristeten vollstationären Pflege
(Pflegewohngeld).
Zuschüsse für diese Maßnahmen werden lediglich
gewährt, wenn die pflegebedürftigen Personen bestimmte persönliche
Voraussetzungen erfüllen; übernommen werden die Kosten lediglich bis
zu bestimmten Obergrenzen.
Unter dem Begriff Tagespflege bzw. Nachtpflege
wird die teilstationäre Pflege in entsprechenden Einrichtungen
verstanden. Zuschüsse werden gezahlt, wenn häusliche Pflege nicht
ausreichend sichergestellt werden kann. Im Rahmen der Tages- bzw.
Nachtpflege kehrt der Pflegebedürftige täglich in seine Wohnung
zurück, wobei auch die dabei entstehenden Beförderungskosten mit
übernommen werden können.
Eine Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn
die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht wie
erforderlich erbracht werden kann und auch eine teilstationäre
Pflege (Tages- oder Nachtpflege) nicht möglich oder nicht
ausreichend ist. Kosten dafür werden für höchstens vier Wochen pro
Kalenderjahr übernommen.
Als Pflegewohngeld zu zahlende Zuschüsse
hängen im Gegensatz zu den beiden vorstehend genannten Zahlungen von
der Höhe des Einkommens des Pflegebedürftigen ab; eine
grundsätzliche zeitliche Begrenzung - wie bei der Kurzzeitpflege -
ist weder für das Pflegewohngeld noch für die Tagespflege
vorgesehen.
Auskünfte über die drei Zuschussbereiche
geben die für den Pflegebedürftigen jeweils zuständigen Pflegekassen
(Krankenkassen), die örtlich zuständigen Sozialhilfeträger
(Sozialämter) oder natürlich auch die Pflegeeinrichtungen, soweit
sie entsprechende Leistungen erbringen. Auskünfte zum Pflegewohngeld
erhalten Sie ebenfalls von den Mitarbeiter/Innen des Amtes für
Soziales.
Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass
Zuschüsse für Tagespflege- und Kurzzeitpflegemaßnahmen wie auch
etwaige Pflegewohngelder von den Pflegeeinrichtungen zu beantragen
und zu beanspruchen sind; allerdings kommen die Leistungen für
Tages- und Kurzzeitpflege den Pflegebedürftigen im Wege einer
entsprechend geringeren Eigenbelastung in vollem Umfang zugute. Für
Pflegewohngeldzahlungen gilt dieses Prinzip lediglich für
Pflegebedürftige, die als sogenannte "Selbstzahler" nicht auf
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) angewiesen sind.
Über die vorstehend aufgeführten Zuschussarten -
die also nur in Frage kommen, wenn die Pflegebedürftigen bestimmte
persönliche Voraussetzungen erfüllen - hinaus kennt das
Landespflegegesetz weitere Fördermöglichkeiten, die den
Pflegeeinrichtungen helfen sollen, die sogenannten "laufenden
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen" aufbringen zu können
oder mit deren Hilfe die Pflegeeinrichtungen Modernisierungs-,
Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen finanzieren können. In
diesen Fällen entstehen Rechtsbeziehungen jedoch lediglich zwischen
den jeweils beteiligten Sozialhilfeträgern und den Trägern der
Pflegeeinrichtungen. Letztlich kommen naturgemäß aber auch diese
Hilfen den Pflegebedürftigen zugute.
Bitte beachten Sie, dass sich diese Abhandlung
lediglich mit dem Pflegegesetz des Landes Schleswig-Holstein
beschäftigt. Für die jeweiligen anderen Bundesländer gelten eigene,
u.U. erheblich abweichende Regelungen.