Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz des
Landes Schleswig Holstein
Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten Blinde
Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit
bedingten Mehraufwendungen.
Als Blinde im Sinne des Landesblindengeldgesetzes
gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem
besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
oder
bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des
Sehvermögens vorliegen, die der Beeinträchtigung der
Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 gleichzusetzen sind.
Die Blindheit oder eine ihr gleichgestellte Sehbehinderung ist
durch die Vorlage eines Feststellungsbescheides gem. § 4 des
Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen.
Den Antrag für Landesblindengeld erhalten Sie
hier.(pdf-Datei,76 KB)
Für Rückfragen stehe ich gern unter den angegebenen Adressen
oder telefonisch zur Verfügung.
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