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Sprechzeiten:
Mo-Fr. 8.30 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung


Sabine Finck (2113)
Allgemeine soziale Angelegenheiten und Hilfe zur Pflege


Tel: 04522/743 586

Fax: 04522/743 95 586

E-Mail: Sabine Finck

 


Landesblindengeld nach dem
Landesblindengeldgesetz des Landes Schleswig Holstein

Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten Blinde Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

Als Blinde im Sinne des Landesblindengeldgesetzes
gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf dem
besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt

oder

bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des
Sehvermögens vorliegen, die der Beeinträchtigung der
Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 gleichzusetzen sind.

Die Blindheit oder eine ihr gleichgestellte Sehbehinderung ist durch die Vorlage eines Feststellungsbescheides gem. § 4 des Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen.

Den Antrag für Landesblindengeld erhalten Sie hier.(pdf-Datei,76 KB)

Für Rückfragen stehe ich gern unter den angegebenen Adressen oder telefonisch zur Verfügung.

 

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