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Sprechzeiten:
Mo. - Fr. 9.00 - 12.30 Uhr
Di. 14.30 - 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung                                                                        

Kerstin Muhs  (2112)

Buchstabe
A -K
Tel: (04522) 743 297
Fax: (04522) 743 95 297

Kerstin Muhs

Hendrik Schwinghammer (2111)

Buchstabe

L - Z

Tel: (04522) 743 352

Fax: (04522) 743 95 352

Hendrik Schwinghammer


Allgemeine soziale Angelegenheiten und Hilfe zur Pflege

     
Antragsvordrucke für BAföG erhalten Sie hier: BAföG-Anträge  (sollte Sie dieser Link nicht weiterleiten lautet die Adresse: (http://www.das-neue-bafoeg.de/de/432.php)

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung für schulische Ausbildungen gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Damit soll dem Einzelnen die Ausbildung ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat. Ziel ist es, allen Auszubildenden vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen.

Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:

    • Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?
    • Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
    • Ist der Ausbildungsbedarf durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt?

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 (z.B. Berufsgrundbildungsjahr Sonderberufsgrundschuljahr, berufsbefähigendes Jahr, zweijährige Berufsfachschule zur Erlangung des mittleren Bildungsabschlusses),
  2. Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  3. Fach- und Fachoberschulklassen und Berufsoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  4. Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  5. Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen.

Achtung:

Schülerinnen und Schüler, die eine der in Nr. 1 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und

    • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
    • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
    • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter.

Staatsangehörigkeit

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für die Gleichstellung hängen vom jeweiligen Status ab, z.B. Staatsangehörigkeit anderer EU-Staaten, Niederlassungserlaubnis, Anerkennung als Flüchtling.

Eignung

Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

Alter

Schülerinnen, Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Wer nach Vollendung des 30. Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonderen Ausnahmefällen Ausbildungsförderung.

Wie wird die individuelle Förderungshöhe ermittelt?

Die Höhe Ihrer BAföG-Förderung ergibt sich, wenn von dem für Sie maßgeblichen Bedarfssatz nach dem BAföG Ihr anzurechnendes eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht (elternunabhängige Förderung). Eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und Einkommen eines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten werden hingegen immer angerechnet.

Für die Berechnung und Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden ist das aktuelle - im Bewilligungszeitraum erzielte - Einkommen maßgebend. Bei den Eltern und dem Ehepartner ist grundsätzlich vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums auszugehen.

Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?

Bitte stellen Sie den Antrag mit den dafür vorgesehenen Formblättern. Sie erhalten diese bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung oder aber im Internet unter der Adresse http://www.das-neue-bafoeg.de/de/432.php

In der Regel ist zuständig für

    • Studierende das Studentenwerk der Hochschulen, an der der Studierende immatrikuliert ist,
    • Auszubildende an Abendgymnasien, Berufsoberschulen, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
    • alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Weitere Informationen können Sie im Internet nachlesen unter: http://www.bafoeg.bmbf.de.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk unter der Telefonnummer 0800 22 36 341 zudem eine gebührenfreie Hotline an.

Um im Einzelfall klären zu können, ob Sie für die von Ihnen angestrebte Ausbildung einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Amt für Ausbildungsförderung.

 

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