|
|
Bitte beachten Sie die
Information über die Dauer der Sachbearbeitung am Ende der Seite!Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Nach dem BAföG wird individuelle
Ausbildungsförderung für schulische Ausbildungen gewährt, wenn
Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren
Lebensunterhalt und ihre Ausbildung nicht anderweitig zur
Verfügung stehen. Damit soll dem Einzelnen die Ausbildung
ermöglicht werden, für die er sich nach seinen Interessen und
Fähigkeiten entschieden hat. Ziel ist es, allen Auszubildenden
vergleichbare Bildungschancen zu eröffnen.
Ob die von Ihnen angestrebte
Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im
wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig:
- Ist
Ihre Ausbildung förderungsfähig?
- Erfüllen
Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
- Ist
der Ausbildungsbedarf durch Ihr eigenes Einkommen und
Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer
Eltern gedeckt?
Welche
Ausbildung ist förderungsfähig?
Ausbildungsförderung wird
geleistet für den Besuch von
- weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und
Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 und Berufsfachschulen,
einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen
Grundbildung ab Klasse 10 (z.B. Berufsgrundbildungsjahr
Sonderberufsgrundschuljahr, berufsbefähigendes Jahr,
zweijährige Berufsfachschule zur Erlangung des mittleren
Bildungsabschlusses),
- Berufsfachschulen und
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem
zumindest zweijährigen Bildungsgang einen
berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen
und Berufsoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen,
Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höhere Fachschulen, Akademien
und Hochschulen.
Achtung:
Schülerinnen und Schüler, die
eine der in Nr. 1 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann
Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und
- von
der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- sie
einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder
waren,
- sie
einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind
zusammenleben.
Wer hat
Anspruch auf Leistungen?
Persönliche Voraussetzungen für
den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die
deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes
Höchstalter.
Staatsangehörigkeit
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen
auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für die
Gleichstellung hängen vom jeweiligen Status ab, z.B.
Staatsangehörigkeit anderer EU-Staaten, Niederlassungserlaubnis,
Anerkennung als Flüchtling.
Eignung
Die Ausbildung wird gefördert,
wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er
das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
Alter
Schülerinnen, Schüler und
Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie
die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung
des 30. Lebensjahres beginnen. Wer nach Vollendung des 30.
Lebensjahres eine Ausbildung beginnt, erhält nur in besonderen
Ausnahmefällen Ausbildungsförderung.
Wie wird die
individuelle Förderungshöhe ermittelt?
Die Höhe Ihrer BAföG-Förderung
ergibt sich, wenn von dem für Sie maßgeblichen Bedarfssatz nach
dem BAföG Ihr anzurechnendes eigenes Einkommen und Vermögen
sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern abgezogen
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt das Einkommen der
Eltern außer Betracht (elternunabhängige Förderung). Eigenes
Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und Einkommen eines
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten werden hingegen
immer angerechnet.
Für die Berechnung und Anrechnung
des Einkommens des Auszubildenden ist das aktuelle -
im Bewilligungszeitraum erzielte - Einkommen maßgebend.
Bei den Eltern und dem Ehepartner ist grundsätzlich vom
Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des
Bewilligungszeitraums auszugehen.
Wo und wie
werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?
Bitte stellen Sie den Antrag mit den
dafür vorgesehenen Formblättern. Sie erhalten diese bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung
oder
aber im Internet unter der Adresse
http://www.bafög.de
In der Regel ist zuständig für
- Studierende
das Studentenwerk der Hochschulen, an der der Studierende
immatrikuliert ist,
- Auszubildende
an Abendgymnasien, Berufsoberschulen, Kollegs, Höheren
Fachschulen und Akademien das Amt für
Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die
Ausbildungsstätte befindet,
- alle
anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für
Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort
der Eltern.
Weitere Informationen können Sie
im Internet nachlesen unter:
http://www.bafög.de
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
bietet gemeinsam
mit dem Deutschen Studentenwerk unter der Telefonnummer 0800 22
36 341 zudem eine gebührenfreie Hotline an.
Um im Einzelfall klären zu können,
ob Sie für die von Ihnen angestrebte Ausbildung einen Anspruch
auf Ausbildungsförderung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Amt
für Ausbildungsförderung.
Wichtige Info über die Dauer der Sachbearbeitung
Die Bescheide werden nur einmal monatlich zentral maschinell
erstellt. Das bedeutet, dass der Antrag so früh wie möglich,
mindestens drei Monate vor Ausbildungsbeginn, gestellt werden
sollte, da sonst nicht sichergestellt ist, dass das BAföG
rechtzeitig zu Beginn der Ausbildung zur Verfügung steht.
Stellen Sie daher im eigenen Interesse Ihren Antrag auf
Ausbildungsförderung frühzeitig und reichen Sie die notwendigen
Unterlagen und Nachweise vollständig und zeitnah ein!
Bitte beachten Sie, dass der Bescheid über Ihren Antrag
frühestens mit dem Monat des Ausbildungsbeginns versandt wird,
auch wenn die eigentliche Bearbeitung längst abgeschlossen ist.
Dies ist leider aus technischen Gründen wegen der zentralen
Erstellung nicht anders möglich. Das Amt für Ausbildungsförderung
hat darauf leider keinen Einfluss. Eine weitere Zwischennachricht
wird grundsätzlich nicht erteilt. |
|