Kriegsopferfürsorge:
Die
Kriegsopferfürsorge (KOF) ist eine Sozialleistung und Bestandteil
des sozialen Entschädigungsrechtes.
Die
Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht werden im
Hinblick auf die weitaus größte Gruppe der Leistungsberechtigten
- nämlich die Kriegsopfer - als Kriegsopferfürsorge benannt.
Gesetzesgrundlage
ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG), ggf. auch - je nach
Schädigung - in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG),
dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) - ehemalig Bundesseuchengesetz oder dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Voraussetzung für alle Leistungsansprüche ist ein
Gesundheitsschaden bzw. der Tod des Ernährers infolge des
schädigenden Ereignisses. Solche Ereignisse können unmittelbare
Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft, Internierung im Ausland,
Wehrdienstschädigungen pp. sein.
Die Fürsorgeleistungen dienen als besondere Hilfen im Einzelfall
der ergänzenden, bedarfsorientierten und individuellen Hilfe der
Leistungsberechtigten.
Stationäre
Hilfearten sind insbesondere
-
Hilfe zur
Pflege in Einrichtungen
-
Eingliederungshilfe
für Behinderte in Heimen, Wohn- und Werkstätten.
Ambulante
Hilfearten sind insbesondere die
-
Hilfen zur Gesundheit
-
Hilfe zur Pflege und zur Weiterführung
des Haushaltes,
-
Altenhilfe
-
Erholungshilfe
-
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
-
Erziehungsbeihilfe (für Kinder von
Anspruchsberechtigten)
-
Wohnungshilfe
-
Eingliederungshilfe
-
Blindenhilfe pp.
Je nach Schädigungsart und -grad ist ggf. auch
die Hauptfürsorgestelle (Landesamt für Soziale Dienste) in
Neumünster zuständig.
Bei Rückfragen
rufen Sie gerne an oder übersenden Sie eine e-Mail.
|