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Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe
Aufgabe der Hilfe zur Pflege ist die Gewährung von Leistungen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) insbesondere in Form von
►
Übernahme ungedeckter Kosten
einer vollstationären Heimbetreuung
-
einschließlich der Gewährung von Leistungen
für den Lebensunterhalt und
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für
Personen, die in
Pflegeheimen
leben
- einschließlich der Gewährung von
Pflegewohngeld nach dem
Landespflegegesetz Schleswig-Holstein (LPflegeG)
►
Übernahme von Kosten einer
stationären Kurzzeitpflegemaßnahme
oder einer
teilstationären Tagespflege
►
Gewährung von Leistungen der
ambulanten häuslichen Pflege
►
Gewährung von Blindenhilfe gem. § 72
SGB XII
Bitte beachten Sie, dass Leistungen der
Sozialhilfe stets nachrangig sind; d.h., es müssen zunächst vorrangige
Leistungen der Pflegekasse (= Krankenkasse) nach dem
Pflege-Versicherungsgesetz (SGB XI) beantragt und in Anspruch genommen
werden. Auch werden Leistungen der Hilfe zur Pflege nur einkommens- und
vermögensabhängig gewährt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Amtes für Soziales beraten gerne über die Anspruchsvoraussetzungen und
die zu beachtenden Verfahrensabläufe.
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