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Sprechzeiten:
Mo. - Fr. 8.30 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung  

 

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche 

 

                                                     

Anja Hartmann (TZ) (21024)

Hilfeplanung für Kinder und Jugendliche

Tel: (04522) 743 581
Fax: (04522) 743 95 581

Anja Hartmann

Sabine Finck (TZ) (2106)

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Buchstabe

A - M

Tel: (04522) 743 586
Fax: (04522) 743 95 586

Sabine Finck

Christine Hopp (TZ) (2105)

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Buchstabe

N - Z

Tel: (04522) 743 313
Fax: (04522) 743 95 313

Christine Hopp

 

Hilfen für Menschen mit Behinderung

 

 

Antragsunterlagen erhalten Sie hier.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche 

Kinder und Jugendliche haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, körperlich oder mehrfach behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Die Eingliederungshilfe hat das Ziel:

  • eine drohende Behinderung zu verhüten

  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und

  • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.

  • Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

  • Ambulante heilpädagogische Frühförderung für Kinder

  • Einzelintegration im Regelkindergarten

  • Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit integrativen Kindergartengruppen

  • Teilstationäre Betreuung in Kindertagesstätten mit heilpädagogischen Kleingruppen

  • Betreuung schwerstbehinderter Kinder in einer integrativen Schule oder Förderschule

  • Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung

  • Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft ist.

Voraussetzungen

Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, ) bestehen. Die Krankenkassen erbringen u.a. Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie als vorrangige Leistungen.

Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziales beraten gerne über die Anspruchsvoraussetzungen und die zu beachtenden Verfahrensabläufe.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in dem Flyer zur Eingliederungshilfe für Kinder im Vorschulalter. (pdf-Datei, 44 KB)

Die Leistungen können Sie mit dem entsprechenden Antrag bei uns beantragen.
 

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