|
Eingliederungshilfe
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist,
eine drohende Behinderung zu verhüten, oder eine Behinderung oder deren
Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die
Gesellschaft einzugliedern.
Bitte beachten Sie, dass die Leistungen
der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nachrangig sind; d.h., Sie müssen zunächst
Leistungen anderer vorrangig Verpflichteter wie z.B. andere
Rehabilitationsträger (Kranken- und Pflegekassen,
Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit,
Unfallversicherungsträger, etc.) in Anspruch nehmen.
Viele Hilfearten der Eingliederungshilfe
werden nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziales beraten gerne
über die Anspruchsvoraussetzungen und die zu beachtenden
Verfahrensabläufe.
Weitere
Informationen erhalten Sie auch in dem Flyer zur
Eingliederungshilfe.(pdf-Datei, 72 KB):
Flyer zur
Eingliederungshilfe
Der Kreis Plön verfügt für
weite Teile der Eingliederungshilfe über ein
Hilfeplanverfahren.
Die Hilfeplaner dienen Ihnen als erste Ansprechpartner.
|