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Denkmalschutz- u. Denkmalpflege dienen der
Erhaltung von Kulturdenkmalen.
Kulturdenkmale sind Zeugnisse vergangener
Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden
Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen. Hierzu gehörden Baudenkmale
und Teile von diesen, deren noch bewahrte ursprüngliche Innenausstattung,
historische Parks und Gartenanlagen und auch bewegliche Gegenstände, wie
Skulpturen, Gemälde, Grabsteine, Friedhofsanlagen und Denkmäler im
eigentlichen Sinne.
Auch archäologische Denkmale sind
bewegliche oder unbewegliche Kulturdenkmale, die sich im Boden, in Mooren
oder in einem Gewässer befinden.
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Das Schleswig-Holsteinische
Denkmalschutzgesetz schreibt vor, dass Kulturdenkmale,
deren Erhaltung wegen ihrer besonderen, geschichtlichen,
wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen oder die
Kulturlandschaft prägenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen,
in das Denkmalbuch eingetragen und damit unter Schutz gestellt werden
sollen.
Durch die "Unterschutzstellung"
der Kulturdenkmale wird langfristig der Erhalt dieser Gebäude im
Wesentlichen gesichert.
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Eine Eintragung in das Denkmalbuch erfolgt
durch das Landesamt für Denkmalpflege.
Das Landesamt für
Denkmalpflege führt das Denkmalbuch, erstellt daher eine
Eintragungsverfügung mit einer genauen Begründung und legt den Umfang
der "Unterschutzstellung" fest.
Nach dem Schleswig-Holsteinischen
Denkmalschutzgesetz wird zwischen den einfachen Kulturdenkmalen gemäß §
1(2) DSchG (Denkmalschutzgesetz) und den eingetragenen
"geschützten" Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 5 DSchG unterschieden.
Sämtliche Kulturdenkmale im Kreis wurden
durch die Untere Denkmalschutzbehörde in die Denkmalkartei aufgenommen.
Die Denkmalkartei wird laufend aktualisiert.
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