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ViehverkehrsverordnungTierkrankheiten und Tierseuchen werden insbesondere über den Handel mit Tieren weiterverbreitet. Um im Seuchenfall rasch reagieren zu können, ist die Veterinäraufsicht Plön auf eine ständig auf dem aktuellen Stand gehaltene Datenbank angewiesen, in der sämtliche Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren mit Angabe der Tierzahlen und Standort der Tiere erfasst sind. Zu diesem Zweck verpflichtet die Viehverkehrsverordnung jeden Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Hühner oder Truthühner) zur Anzeige seiner Tierhaltung bei der zuständigen Veterinärbehörde. Es müssen nicht nur die im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, deren Nutzungsart und der Standort bezogen auf die jeweilige Tierart gemeldet werden, sondern auch größere Veränderungen (Betriebsaufgabe, Bestandsreduzierung bzw. -aufstockung o. ä.). Formular-Download: Um im Falle eines Seuchenausbruches schnell die Herkunft eines Tieres nachvollziehen zu können, gilt für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe eine Kennzeichnungspflicht.
Aufgrund des § 27 der Viehverkehrsverordnung sind Rinder, die im Inland geboren worden sind, innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt mit zwei Ohrmarken zu kennzeichnen. Rinder, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb zu kennzeichnen. Nach § 30 der Viehverkehrsverordnung dürfen Rinder in einen Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind. Außerdem sind nach § 29 Geburt, Verkauf und Ankauf, Tod oder Schlachtung eines Rindes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken und Rinderpässe sowie für die Zugangs- oder Abgangsmeldungen in Rinderbeständen ist die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft (LKD) in Kiel, Tel.: 0431/3398733. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zur Meldung der Rinder erhalten Sie unter www.hi-tier.de.
Schweine sind nach § 39 der Viehverkehrsverordnung im Ursprungsbestand vom Tierhalter spätestens mit dem Absetzen mit einer offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen. Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen. Zuständig für die Vergabe der Ohrmarken sowie für die Zugangsmeldungen in Schweinebeständen ist die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft (LKD) in Kiel, Tel.: 0431/3398733. Nähere Informationen zum Antragsverfahren und zur Meldung der Schweine erhalten Sie unter www.hi-tier.de.
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen: Ab dem 09. Juli 2005 gelten EU-weit neue Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung sowie für den Handel mit Schafen und Ziegen. Nähere Informationen zur
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen erhalten Sie unter Seit dem 01. Juli 2000 dürfen Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere nur aus einem Bestand verbracht werden, wenn sie von einem Equidenpass begleitet werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Pferdestammbuch in Kiel unter der Telefonnr.: 0431-331776.
Nähere Informationen zur
Kennzeichnung und Registrierung von Equiden können Sie dem
Informationsblatt des Landwirtschaftministeriums Schleswig-Holstein
entnehmen.
In der bei der Veterinärbehörde angelegten Datenbank sind nicht nur sämtliche Halter landwirtschaftlicher Nutztiere erfasst, sondern auch die Adressen aller gewerblichen Viehhändler und -transporteure. Auch diese müssen Transporte von Vieh schriftlich dokumentieren und bestimmte seuchenvorbeugende Maßnahmen z.B. Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge nach jedem Transport durchführen, deren Überwachung ebenfalls zum Aufgabengebiet der Veterinäraufsicht zählt.
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