Ab 1. Oktober 2005 heißt es Abschied
nehmen von den bekannten deutschen Fahrzeugpapieren. Zu diesem
Zeitpunkt setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um,
die die Einführung einheitlicher Fahrzeugdokumente in allen
Mitgliedsstaaten zum
Ziel hat. Damit soll der grenzüberschreitende Fahrzeughandel ebenso
erleichtert
werden wie die polizeiliche Verkehrskontrolle. Ferner weisen die neuen
Fahrzeug-
papiere weitere Sicherheitsmerkmale auf, die eine Fälschung erschweren
sollen.An die Stelle von Fahrzeugbrief und
Fahrzeugschein tritt nun die Zulassungs-
bescheinigung. Sie besteht in Deutschland aus zwei Teilen. Dabei
erfüllt Teil I die
Funktion des Fahrzeugscheins als Nachweis einer bestehenden Zulassung
des
Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr. Teil II weist wie bisher
der Fahrzeug-
brief die Verfügungsberechtigung des Inhabers über das Fahrzeug aus.
Um nicht unzählige Gesetze und Verordnungen ändern
zu müssen, trägt die
Zulassungsbescheinigung Teil I den Klammerzusatz "Fahrzeugschein" und
die
Zulassungsbescheinigung Teil II wird in Klammern als "Fahrzeugbrief"
bezeichnet.
Vom 1. Oktober 2005 an dürfen alle
Zulassungsbehörden nur noch die neuen
Zulassungsbescheinigungen ausstellen. Für Sie als Fahrzeughalterin und
Fahrzeug-
halter ist wichtig, dass die bisher ausgegebenen Dokumente gültig
bleiben und
grundsätzlich nicht umgetauscht werden müssen. Kommt es aber zum
Beispiel zu
einem Halter- oder Standortwechsel, sollen technische Änderungen
eingetragen
werden, soll eine Wiederzulassung erfolgen oder ist der Fahrzeugschein
oder Fahr-
zeugbrief verloren worden, so müssen beide Teile der
Zulassungsbescheinigung neu
ausgestellt werden. Eine Weiterverwendung des alten Fahrzeugbriefes
ist ausge-
schlossen, auch wenn dort noch Platz für Eintragungen vorhanden ist.
Die Zulassungspapiere eines Fahrzeugs müssen "paarig" sein.
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Nur bei einem Umzug der
Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters innerhalb des
Kreises Plön ist keine Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung
erforderlich. In
diesem Fall wird auf den alten Fahrzeugschein ein Aufkleber
aufgebracht.Die "Paarigkeit" der Dokumente
ist unter anderem erforderlich, weil sie nicht mehr
den gleichen Inhalt haben. Bislang enthielten Fahrzeugschein und
Fahrzeugbrief die
vollständige technische Beschreibung des Fahrzeugs. Künftig weist Teil
II nur noch
wenige haupttechnische Daten aus. Zudem ist in die
Zulassungsbescheinigung Teil I
die Nummer des Teils II aufzunehmen. Beide Teile werden so miteinander
verbunden.
Sollte Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gehen,
müssten Sie sich
auch Teil I neu ausstellen lassen. Beim Druck der
Zulassungsbescheinigung Teil I in
der Zulassungsbehörde erhält dieser aus Gründen der
Fälschungssicherheit eine
Bearbeitungsnummer, die codierte Angaben über die Ausgabestelle und
den Ausgabe-
tag erhält.
Auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I entfallen
bekannte Angaben. So ist zum
Beispiel nur noch eine Reifengröße einzutragen. Andere Reifen dürfen
verwendet
werden, wenn die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung des
Fahrzeugs dies
zulässt.
Aufgrund einer Forderung des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz werden in
der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II nur noch zwei Haltereinträge
möglich sein.
Die Zahl der Vorhalter wird eingetragen, wenn sie der
Zulassungsbehörde bekannt ist.
Wurde der Fahrzeugschein bei Abmeldungen bisher immer eingezogen, so
wird er künftig
nach Eintragung der Stilllegung wieder ausgehändigt. Eine
Abmeldebescheinigung wird
nicht mehr erstellt. Soll später eine Wiederzulassung erfolgen, sind
Teil I und Teil II der
Zulassungsbescheinigung bzw. bei Fahrzeugen mit alten Dokumenten
Fahrzeugschein
und Fahrzeugbrief vorzulegen.
Zulassungsfreie Fahrzeuge wie Leichtkrafträder,
Boots- oder Pferdeanhänger erhalten
nur auf besonderen Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II. Für
sie genügt sonst
neben der Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis.
Geändert haben sich auch einige Gebühren. Wenn die
Ausstellung einer Zulassungs-
bescheinigung Teil I erforderlich wird, sind ab 1. Oktober
bundeseinheitlich 0,70 EUR
mehr zu zahlen. Wegen der Fälschungssicherheit sind die
Beschaffungskosten für die
Dokumente gestiegen. Muss der bisherige Fahrzeugbrief in eine
Zulassungsbescheini-
gung Teil II umgetauscht werden, so sind dafür bundeseinheitlich
3,60 EUR fällig.
Nur bei der Erstzulassung nach dem 30.09.05 werden
vorhandene Fahrzeugbriefe
kostenlos umgetauscht.
Wir geben Ihnen folgende dringenden Empfehlungen:
- Bringen Sie bei Fahrzeugen mit
alten Dokumenten ab 1. Oktober zu allen
Zulassungsvorgängen – außer beim Umzug der Halterin oder des Halters
innerhalb
des Kreises Plön – den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief mit,
damit der
Umtausch erfolgen kann.
- Achten Sie auf Ihre
Fahrzeugpapiere. Da bei Verlust der Zulassungsbescheinigung
Teil II und Ausstellung einer Ersatzbescheinigung auch Teil I
erneuert werden
muss, wird die Erstellung von Ersatzdokumenten eine teure
Angelegenheit.
- Kaufen Sie nur Fahrzeuge mit
vollständigen Papieren. Da Stilllegungen und ein Teil
der technischen Daten nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II
eingetragen
werden, entstehen bei Umschreibungen sonst umfangreiche Nachfragen,
die Sie
Zeit und Geld kosten. Wir werden personell nicht in der Lage sein,
diese Rückfragen
für Sie zu erledigen.
- Bringen Sie für die Zulassung
Ihres Fahrzeuges Zeit mit. Auch wir müssen uns an
die neuen Zulassungsdokumente erst gewöhnen. Die Umsetzung der
Fahrzeugdaten
bei der Ausstellung der neuen Dokumente nimmt zusätzliche Zeit in
Anspruch. Einige
Zulassungsbehörden gehen von einer um 30% längeren Bearbeitungszeit
aus. Dies
wird bei allen Bemühungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht
ohne
Auswirkungen auf die Wartezeiten bleiben.
- Bitte richten Sie sich darauf
ein, dass wir nicht jede außergewöhnliche Frage sofort
beantworten können und klären Sie mögliche Probleme mit uns,
bevor Sie dringend
auf die Zulassung des Fahrzeugs angewiesen sind.
- Fragen können Sie unter der
Telefonnummer (04522) 743-333 an uns richten. Bitte
haben Sie Verständnis dafür, dass wir während der Publikumszeit
vielleicht nicht
sofort telefonisch erreichbar sind.
- Die Übersicht
über die ab 1. Oktober für einzelne Vorgänge
erforderlichen Unterlagen und die entstehenden Verwaltungsgebühren
stehen Ihnen dann unter der Rubrik Online-Service /
Wunschkennzeichen / Informationen oder
hier zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Neuauflage unserer
Zulassungstipps
erst erfolgt, wenn die noch bestehenden Fragen abschließend geklärt
sind.
Bitte beachten Sie: Wir setzen eine
bundeseinheitliche Verordnung um und
haben keinen Einfluss auf die Gestaltung der Dokumente, die
Notwendigkeit
des Umtauschs oder die anfallenden Gebühren.
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