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Neue Kfz-Zulassungsdokumente
ab 01. Oktober 2005


Ab 1. Oktober 2005 heißt es Abschied nehmen von den bekannten deutschen Fahrzeugpapieren. Zu diesem Zeitpunkt setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um,
die die Einführung einheitlicher Fahrzeugdokumente in allen Mitgliedsstaaten zum
Ziel hat. Damit soll der grenzüberschreitende Fahrzeughandel ebenso erleichtert
werden wie die polizeiliche Verkehrskontrolle. Ferner weisen die neuen Fahrzeug-
papiere weitere Sicherheitsmerkmale auf, die eine Fälschung erschweren sollen.

An die Stelle von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein tritt nun die Zulassungs-
bescheinigung. Sie besteht in Deutschland aus zwei Teilen. Dabei erfüllt Teil I die
Funktion des Fahrzeugscheins als Nachweis einer bestehenden Zulassung des
Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr. Teil II weist wie bisher der Fahrzeug-
brief die Verfügungsberechtigung des Inhabers über das Fahrzeug aus.

Um nicht unzählige Gesetze und Verordnungen ändern zu müssen, trägt die
Zulassungsbescheinigung Teil I den Klammerzusatz "Fahrzeugschein" und die
Zulassungsbescheinigung Teil II wird in Klammern als "Fahrzeugbrief" bezeichnet.

Vom 1. Oktober 2005 an dürfen alle Zulassungsbehörden nur noch die neuen
Zulassungsbescheinigungen ausstellen. Für Sie als Fahrzeughalterin und Fahrzeug-
halter ist wichtig, dass die bisher ausgegebenen Dokumente gültig bleiben und
grundsätzlich nicht umgetauscht werden müssen. Kommt es aber zum Beispiel zu
einem Halter- oder Standortwechsel, sollen technische Änderungen eingetragen
werden, soll eine Wiederzulassung erfolgen oder ist der Fahrzeugschein oder Fahr-
zeugbrief verloren worden, so müssen beide Teile der Zulassungsbescheinigung neu
ausgestellt werden. Eine Weiterverwendung des alten Fahrzeugbriefes ist ausge-
schlossen, auch wenn dort noch Platz für Eintragungen vorhanden ist.
Die Zulassungspapiere eines Fahrzeugs müssen "paarig" sein.
 

Ein Nebeneinander von alten und neuen Dokumenten ist nicht zugelassen. Ausnahmen sind nicht möglich.

Nur bei einem Umzug der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters innerhalb des
Kreises Plön ist keine Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung erforderlich. In
diesem Fall wird auf den alten Fahrzeugschein ein Aufkleber aufgebracht.

Die "Paarigkeit" der Dokumente ist unter anderem erforderlich, weil sie nicht mehr
den gleichen Inhalt haben. Bislang enthielten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief die
vollständige technische Beschreibung des Fahrzeugs. Künftig weist Teil II nur noch
wenige haupttechnische Daten aus. Zudem ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I
die Nummer des Teils II aufzunehmen. Beide Teile werden so miteinander verbunden.
Sollte Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren gehen, müssten Sie sich
auch Teil I neu ausstellen lassen. Beim Druck der Zulassungsbescheinigung Teil I in
der Zulassungsbehörde erhält dieser aus Gründen der Fälschungssicherheit eine
Bearbeitungsnummer, die codierte Angaben über die Ausgabestelle und den Ausgabe-
tag erhält.

Auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I entfallen bekannte Angaben. So ist zum
Beispiel nur noch eine Reifengröße einzutragen. Andere Reifen dürfen verwendet
werden, wenn die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs dies
zulässt.

Aufgrund einer Forderung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz werden in
der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II nur noch zwei Haltereinträge möglich sein.
Die Zahl der Vorhalter wird eingetragen, wenn sie der Zulassungsbehörde bekannt ist.

Wurde der Fahrzeugschein bei Abmeldungen bisher immer eingezogen, so wird er künftig
nach Eintragung der Stilllegung wieder ausgehändigt. Eine Abmeldebescheinigung wird
nicht mehr erstellt. Soll später eine Wiederzulassung erfolgen, sind Teil I und Teil II der
Zulassungsbescheinigung bzw. bei Fahrzeugen mit alten Dokumenten Fahrzeugschein
und Fahrzeugbrief vorzulegen.

Zulassungsfreie Fahrzeuge wie Leichtkrafträder, Boots- oder Pferdeanhänger erhalten
nur auf besonderen Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II. Für sie genügt sonst
neben der Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis.

Geändert haben sich auch einige Gebühren. Wenn die Ausstellung einer Zulassungs-
bescheinigung Teil I erforderlich wird, sind ab 1. Oktober bundeseinheitlich 0,70 EUR
mehr zu zahlen. Wegen der Fälschungssicherheit sind die Beschaffungskosten für die
Dokumente gestiegen. Muss der bisherige Fahrzeugbrief in eine Zulassungsbescheini-
gung Teil II umgetauscht werden, so sind dafür bundeseinheitlich 3,60 EUR fällig.
Nur bei der Erstzulassung nach dem 30.09.05 werden vorhandene Fahrzeugbriefe
kostenlos umgetauscht.

Wir geben Ihnen folgende dringenden Empfehlungen:

  • Bringen Sie bei Fahrzeugen mit alten Dokumenten ab 1. Oktober zu allen
    Zulassungsvorgängen – außer beim Umzug der Halterin oder des Halters innerhalb
    des Kreises Plön – den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief mit, damit der
    Umtausch erfolgen kann.
  • Achten Sie auf Ihre Fahrzeugpapiere. Da bei Verlust der Zulassungsbescheinigung
    Teil II und Ausstellung einer Ersatzbescheinigung auch Teil I erneuert werden
    muss, wird die Erstellung von Ersatzdokumenten eine teure Angelegenheit.
  • Kaufen Sie nur Fahrzeuge mit vollständigen Papieren. Da Stilllegungen und ein Teil
    der technischen Daten nicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen
    werden, entstehen bei Umschreibungen sonst umfangreiche Nachfragen, die Sie
    Zeit und Geld kosten. Wir werden personell nicht in der Lage sein, diese Rückfragen
    für Sie zu erledigen.
  • Bringen Sie für die Zulassung Ihres Fahrzeuges Zeit mit. Auch wir müssen uns an
    die neuen Zulassungsdokumente erst gewöhnen. Die Umsetzung der Fahrzeugdaten
    bei der Ausstellung der neuen Dokumente nimmt zusätzliche Zeit in Anspruch. Einige
    Zulassungsbehörden gehen von einer um 30% längeren Bearbeitungszeit aus. Dies
    wird bei allen Bemühungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ohne
    Auswirkungen auf die Wartezeiten bleiben.
  • Bitte richten Sie sich darauf ein, dass wir nicht jede außergewöhnliche Frage sofort
    beantworten können und klären Sie mögliche Probleme mit uns, bevor Sie dringend
    auf die Zulassung des Fahrzeugs angewiesen sind.
  • Fragen können Sie unter der Telefonnummer (04522) 743-333 an uns richten. Bitte
    haben Sie Verständnis dafür, dass wir während der Publikumszeit vielleicht nicht
    sofort telefonisch erreichbar sind.
  • Die Übersicht über die ab 1. Oktober für einzelne Vorgänge erforderlichen Unterlagen und die entstehenden Verwaltungsgebühren stehen Ihnen dann unter der Rubrik Online-Service / Wunschkennzeichen / Informationen oder hier zur Verfügung.
    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Neuauflage unserer Zulassungstipps
    erst erfolgt, wenn die noch bestehenden Fragen abschließend geklärt sind.

Bitte beachten Sie: Wir setzen eine bundeseinheitliche Verordnung um und
haben keinen Einfluss auf die Gestaltung der Dokumente, die Notwendigkeit
des Umtauschs oder die anfallenden Gebühren.

PDF-Version des Textes hier zum Herunterladen (59 KB)

 


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