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Einbürgerung nach § 9 StAG

§ 9 StAG schafft insbesondere zeitliche Erleichterungen für die Einbürgerung von ausländischen Ehegatten Deutscher. Das heißt, der andere Ehegatte muss bereits Deutscher sein. Dabei ist es unerheblich, ob dieser durch Geburt oder durch einen anderen Tatbestand, wie z.B. Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Der Einbürgerungsantrag ist schriftlich bei der Ausländerbehörde in Plön zu stellen. Für die Antragsaufnahme ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe von 255,00 EUR erhoben. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden, wird eine Gebühr in Höhe von 51,00 EUR erhoben. Die Gebühren werden unmittelbar vor der Einbürgerung fällig.

Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 9 StAG:
  • Grundsätzlich drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet,
    mindestens zwei Jahre mit dem deutschen Ehegatten verheiratet. Die Ehe muss noch bestehen; es darf keine auf Dauer angelegte Trennung vorliegen.
  • Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
  • Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
    (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache - ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können -
  • keine Vorstrafen
  • keine Ausweisungsgründe nach dem Ausländergesetz
  • ausreichender Wohnraum
  • ausreichendes Einkommen (Kein Bezug von Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen), erzielt durch Antragsteller/in und/oder Ehegatte
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Bereitschaft zum Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit
Bei der Antragstellung vorzulegende Unterlagen:
  • handgeschriebener Lebenslauf
  • Geburtsurkunde (ggfs. mit deutscher Übersetzung)
  • Heiraturkunde (ggfs. mit deutscher Übersetzung), soweit verheiratet
  • Scheidungsurkunde/urteil (ggfs. mit deutscher Übersetzung), soweit geschieden
  • 1 Lichtbild
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  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Nachweise über ausreichende Kranken, Pflege und Altersversicherung, sowie über Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, soweit nicht ohnehin über die Sozialversicherungspflicht Vorsorge getroffen ist.
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag)

Die vorstehend aufgezählten Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie die vorzulegenden Unterlagen sollen einen Anhalt zum Einbürgerungsverfahren geben. Die Aufzählungen sind nicht abschließend; sie sollen lediglich einen Anhalt zum Einbürgerungsverfahren geben. Einzelheiten zum Einbürgerungsverfahren erfahren sie im persönlichen Gespräch mit der Ausländerbehörde.

 

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