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Einbürgerung nach § 9 StAG§ 9 StAG schafft insbesondere zeitliche Erleichterungen für die Einbürgerung von ausländischen Ehegatten Deutscher. Das heißt, der andere Ehegatte muss bereits Deutscher sein. Dabei ist es unerheblich, ob dieser durch Geburt oder durch einen anderen Tatbestand, wie z.B. Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Der Einbürgerungsantrag ist schriftlich bei der Ausländerbehörde in Plön zu stellen. Für die Antragsaufnahme ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe von 255,00 EUR erhoben. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden, wird eine Gebühr in Höhe von 51,00 EUR erhoben. Die Gebühren werden unmittelbar vor der Einbürgerung fällig. Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 9 StAG:
Bei der Antragstellung vorzulegende Unterlagen:
Die vorstehend aufgezählten Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie die vorzulegenden Unterlagen sollen einen Anhalt zum Einbürgerungsverfahren geben. Die Aufzählungen sind nicht abschließend; sie sollen lediglich einen Anhalt zum Einbürgerungsverfahren geben. Einzelheiten zum Einbürgerungsverfahren erfahren sie im persönlichen Gespräch mit der Ausländerbehörde.
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