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Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG)

Im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, haben  Ausländer, die alle Voraussetzungen zur Einbürgerung nach §10 StAG erfüllen, einen Anspruch auf Einbürgerung.

Der Einbürgerungsantrag ist schriftlich bei der Ausländerbehörde in Plön zu stellen. Für die Antragsaufnahme ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe von 255,00 EUR je Person erhoben. Für minderjährige Kinder, die miteingebürgert werden, wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben. Die Gebühren werden unmittelbar vor der Einbürgerung fällig.

 Voraussetzungen für die Einbürgerung nach § 10 StAG:
  • acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet,
  • Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
  • Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • keine Vorstrafen
  • keine Ausweisungsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz
  • ausreichender Wohnraum
  • ausreichendes Einkommen (kein Bezug von Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen);
    Ausnahmen sind möglich, wenn der Bezug von öffentlichen Leistungen nicht selbst zu vertreten ist
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
  • Bereitschaft zum Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit;
Bei der Antragstellung vorzulegende Unterlagen:
  • handgeschriebener Lebenslauf
  • Nachweis der Deutschkenntnisse (z.B. Zertifikat Deutsch)
  • Geburtsurkunde (ggfs. mit deutscher Übersetzung)
  • Heiraturkunde (ggfs. mit deutscher Übersetzung), soweit verheiratet
  • Scheidungsurkunde/urteil (ggfs. mit deutscher Übersetzung), soweit geschieden
  • 1 Lichtbild
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Nachweise über ausreichende Kranken, Pflege und Altersversicherung, sowie über Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, soweit nicht ohnehin über die Sozialversicherungspflicht Vorsorge getroffen ist.
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag)

Die vorstehend aufgezählten Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie die vorzulegenden Unterlagen sollen einen Anhalt zum Einbürgerungsverfahren geben. Die Aufzählungen sind nicht abschließend; sie sollen lediglich einen Anhalt zum Einbürgerungsverfahren geben. Einzelheiten zum Einbürgerungsverfahren erfahren sie im persönlichen Gespräch mit der Ausländerbehörde..

 

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