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Einbürgerung
 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit)

Über die Einbürgerung ist es Ausländern möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist. 

Gesetze, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit regeln:

  1. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Die Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt auf eigenen Antrag. Der Antrag auf Einbürgerung ist bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu stellen.  Im Kreis Plön ist die Ausländerbehörde die zuständige Behörde für die Aufnahme und Prüfung  von Einbürgerungsanträgen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung ist die Bereitschaft zum Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit. Da die Staatsangehörigkeitsrechte der einzelnen Staaten sehr unterschiedlich gestaltet sind, kann keine allgemeine Auskunft darüber gegeben werden wie der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden kann. Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Ausländerbehörde des Kreises Plön.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kann nach verschiedenen gesetzlichen Grundlagen erfolgen. Hier werden nur die hauptsächlich in Betracht kommenden Gesetze näher erläutert. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Ausländerbehörde des Kreises Plön.

 

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