Die Niederlassungserlaubnis
(§ 9 Aufenthaltsgesetz)
Die Niederlassungserlaubnis ist der höchste Aufenthaltstitel, den ein
Ausländer in der Bundesrepublik erhalten kann. Die
Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt; sie kann
nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Erteilungsvoraussetzungen:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für
einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden
ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
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