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Asylberechtigte und nach § 60 Abs. 1 Ausländergesetz anerkannte Flüchtlinge

Asylbewerber deren Asylbegehren Erfolg hatte, erhalten in der Folge einen Reiseausweis (vergleichbar mit einem Pass) und eine Aufenthaltsgenehmigung. 

  • Asylberechtigte Ausländer erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
  • Flüchtlinge im Sinne des § 60 Abs. 1 Ausländergesetz erhalten eine auf zwei befristete Aufenthaltsbefugnis.

Bevor die Reiseausweise ausgehändigt werden können, muss eine Abschlussmitteilung vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den positiven Abschluss des Asylverfahrens bei der Ausländerbehörde in Plön vorliegen. Weiterhin werden zwei Lichtbilder benötigt.

 

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