Asylberechtigte und nach § 60 Abs. 1 Ausländergesetz anerkannte
Flüchtlinge
Asylbewerber deren Asylbegehren Erfolg hatte, erhalten in der Folge
einen Reiseausweis (vergleichbar mit einem Pass) und eine
Aufenthaltsgenehmigung.
- Asylberechtigte Ausländer erhalten eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis.
- Flüchtlinge im Sinne des § 60 Abs. 1 Ausländergesetz erhalten
eine auf zwei befristete Aufenthaltsbefugnis.
Bevor die Reiseausweise ausgehändigt werden können, muss eine
Abschlussmitteilung vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über den positiven Abschluss des Asylverfahrens bei der
Ausländerbehörde in Plön vorliegen. Weiterhin werden zwei Lichtbilder
benötigt.
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