AufenthaltsgestattungGemäß § 55 Asylverfahrensgesetz erhält ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung wird erstmals von der Erstaufnahmeeinrichtung ausgestellt. Sie wird gewöhnlich für die Dauer von zunächst 3 Monaten erteilt und dann jeweils um bis zu 6 Monate verlängert.Für die Dauer des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung ist diese auch für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung zuständig. Danach ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in die der Asylbewerber umverteilt worden ist, zuständig. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist im Kreis Plön
kein besonderer Antrag erforderlich. Die Verlängerung erfolgt während
der Öffnungszeiten der Ausländerbehörde. |
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