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Asylfolgeantrag
Ausländer und Ausländerinnen, die nach einem bereits abgeschlossenen
Asylverfahren einen weiteren Antrag auf
- Anerkennung als Asylberechtigte,
- Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1
Aufenthaltsgesetz
- Anerkennung von Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz
stellen wollen, haben diesen Antrag bei der Außenstelle des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen,
die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Antragsteller/die
Antragstellerin während des früheren Asylverfahrens zu wohnen
verpflichtet war. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nachweislich
am persönlichen Erscheinen gehindert, kann der Asylfolgeantrag
schriftlich gestellt werden. Besteht die Außenstelle des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge, die zuständig gewesen wäre, nicht mehr,
ist der Antrag schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge zu stellen.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frantzenstraße 210
90461 Nürnberg
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