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Asylfolgeantrag

Ausländer und Ausländerinnen, die nach einem bereits abgeschlossenen Asylverfahren einen weiteren Antrag auf

  • Anerkennung als Asylberechtigte, 
  • Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
  • Anerkennung von Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz

stellen wollen, haben diesen Antrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der der Antragsteller/die Antragstellerin  während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Ist der Antragsteller/die Antragstellerin nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert, kann der Asylfolgeantrag schriftlich gestellt werden.

Besteht die Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die zuständig gewesen wäre, nicht mehr, ist der Antrag schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frantzenstraße 210

90461 Nürnberg

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