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JagdrechtInformationen über die Kreisjägerschaft Plön e.V. und die 15 Hegeringe des Kreises Plön können Sie der Internetseite www.kjs-ploen.de entnehmen.
Öffnungszeiten der
unteren Jagdbehörde:
Mo., Mi., Fr. von 8.30 bis 12.30 Uhr
JagdscheinerteilungUm Ihnen einen möglichst reibungslosen Ablauf bei der Ausstellung Ihres Jagdscheines gewährleisten zu können, bitten wir Sie folgende Unterlagen mitzubringen: Ersterteilung eines Jagdscheines: Ø Bescheinigung über die bestandene Jägerprüfung Ø 1 Lichtbild Ø Bescheinigung über eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung (entsprechend der beantragten Gültigkeitsdauer des Jagdscheines) Ø Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines Vor Erteilung des Jagdscheines wird eine gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeitsprüfung Ihrer Person nach § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz durchgeführt (Auskunft Bundeszentralregister, zuständige Polizeidienststelle, staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister). Die Bearbeitungszeit beträgt im Durchschnitt vier Wochen. Verlängerung eines Jagdscheines: Ø Bescheinigung über eine abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung (entsprechend der beantragten Gültigkeitsdauer des Jagdscheines) Ø Bei nicht mehr verlängerbarem Jagdschein 1 Lichtbild. Ø Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines Sollte Ihr Jagdschein über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht verlängert worden sein oder hat sich die Behördenzuständigkeit in Folge Umzugs verändert, hat von Amtswegen eine erneute Überprüfung Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit zu erfolgen. Kalkulieren Sie daher für etwaige Verlängerungsanträge eine Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen ein! Wichtiger Hinweis für Jagdpächter: Gemäß § 13 Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn die Gültigkeit des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Jagdpächter müssen Ihren Jagdschein daher spätestens am 01.04. eines jeden Jahres lösen! Ansonsten ist der Jagdpachtvertrag kraft Gesetzes erloschen! Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.Die Erteilung eines Jagdscheines ist für ein, zwei oder drei Jahre oder als Tagesjagdschein möglich. Für die Ausstellung eines Jagdscheines wird eine Verwaltungsgebühr und eine Jagdabgabe erhoben. Die Gesamtkosten betragen für § 1 Jahr: 70,00 Euro § 2 Jahre: 115,00 Euro § 3 Jahre: 155,00 Euro § Jugendjagdschein: 35,00 Euro § Tagesjagdschein: 25,00 Euro § Falknerjagdschein: 15,00 Euro § Ersatzausfertigung: 20,00 Euro Ausländer-Jagdscheine: Ausländer können je nach Herkunftsland einen Tages- oder Jahresjagdschein erhalten. Benötigt werden: Ø Persönliche Daten des Besuchers Ø Name und Adresse des Einladenden Ø Kopie der gültigen ausländischen Jagderlaubnis mit amtlich beglaubigter Übersetzung Ø Haftpflichtversicherungsnachweis Achtung:Nachweise von Versicherungsunternehmen in der EU können anerkannt werden, wenn die Versicherungssummen deutschem Recht entsprechen und in Deutschland volle Gültigkeit haben! Empfehlenswert ist der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung vor Ort. JagdpachtvertragJagdgenossenschaften nutzen die Jagd in der Regel durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 BJG). Jagdpachtverträge sind der unteren Jagdbehörde binnen einem Monat nach Vertragsabschluss anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJG verletzt werden. Vor Ablauf dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet! Mustersatzung für JagdgenossenschaftenSeit Juni 2007 gibt es eine neue Mustersatzung für Jagdgenossenschaften, erarbeitet vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein. Eine rechtliche Verpflichtung, geltende Satzungsbestimmungen zu ändern, besteht nicht. Sollte eine Jagdgenossenschaft eine neue Satzung beschließen, so ist diese spätestens einen Monat nach Beschlussfassung zusammen mit der Versammlungsniederschrift der unteren Jagdbehörde zu übersenden. Abweichungen von der nachstehenden Mustersatzung bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Darüber hinaus müssen Satzungen der Jagdgenossenschaften ortsüblich bekannt gegeben werden. Die neue Mustersatzung sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor. Ø Mustersatzung für Jagdgenossenschaften SonstigesBundesjagdgesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bjagdg/gesamt.pdf Landesjagdgesetz Schleswig-Holstein: http://sh.juris.de/sh/gesamt/JagdG_SH.htm Aktuelle Jagd- und Schonzeiten Antrag nach § 27 BJG (Wildschäden durch Flugwild) Informationen für Jäger zur Meldepflicht nach der VO (EG)Nr. 852/2004:- Information Jäger zur Meldepflicht - LM-Unternehmer Jagdausübungsberechtigte Downloads zur JägerprüfungØ Antrag vorläufige WBK für Jagdscheinbewerber Ø Antrag Transportgenehmigung für Jagdscheinbewerber
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