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Die Kommunale Selbstverwaltung des Kreises Plön

Rechtsstellung: 


Die Kreise sind zugleich Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Sie sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit. 
Die Kreise bilden unabhängig von der Gesamtheit der Gemeinden, die sie umfassen, einen neuen Rechtsträger. Die Kreise sind neben dem Bund, den Ländern und den Gemeinden Träger der öffentlichen Verwaltung (§ 2 Abs. 1 Landesverwaltungs-
gesetz Schleswig-Holstein). 

Aufgaben:

Die Kreise sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit diese von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen zu geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können und soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen (§ 2 Abs. 1 Kreisordnung für Schleswig-Holstein - KrO). 
Kreis und Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltung erfüllen. Die Selbstverwaltung des Kreises soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. 

Die Selbstverwaltungsaufgaben der Kreise stellen sich dar als

- übergemeindliche Aufgaben,
- ergänzende Aufgaben und
- ausgleichende Aufgaben. 

Übergemeindliche Aufgaben sind solche Aufgaben, die sinnvoll nur von einer Körperschaft wahrgenommen werden können, die über den Gemeinden steht (Beispiele: Abfallbeseitigung, Kreisentwicklungsplanung, Rettungsdienst, Krankenhäuser, Träger von Fachschulen, Berufsschulen und Sonderschulen für geistig Behinderte, Sozial- und Jugendhilfe).

Die ergänzenden Aufgaben der Kreise zeichnen sich dadurch aus, daß sowohl die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter als auch der Kreis Teile einer im Grundsatz zusammenhängenden Aufgabe wahrnehmen. 
Das geschieht vor allem, wenn die Gemeinden und Ämter bei der Erledigung der Aufgabe an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stoßen. Eine Angelegenheit kann auch dann vom Kreis übernommen werden, wenn eine einheitliche Durchführung in allen kreisangehörigen Gemeinden erforderlich ist (Beispiele: Bereiche der Daseinsvorsorge, der Ver- und Entsorgung sowie im Bildungswesen). 

Die ausgleichende Funktion der Kreise zielt darauf ab, eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Dienstleistungen und Einrichtungen sicherzustellen. Sie wird vor allem durch Gewährung von Zuschüssen und Beihilfen für gemeindliche Aufgaben wahrgenommen. 
Ferner wirkt sich die Kreisumlage, die der Kreis von den kreisangehörigen Gemeinden nach den Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes nach deren Finanzkraft erhebt, ausgleichend aus. 

Neben den Selbstverwaltungsaufgaben (§ 2 KrO) nehmen die Kreise auch Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 3 KrO). Für diese Aufgaben ist jedoch stets allein die Landrätin/der Landrat verantwortlich.
 
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