Rechtsstellung:
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Die Kreise sind zugleich Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Sie sind juristische
Personen des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit.
Die Kreise bilden unabhängig von der
Gesamtheit der Gemeinden, die sie umfassen, einen neuen Rechtsträger. Die Kreise sind
neben dem Bund, den Ländern und den Gemeinden Träger der öffentlichen Verwaltung (§ 2
Abs. 1 Landesverwaltungs-
gesetz Schleswig-Holstein).
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Aufgaben:
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Die Kreise sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem
Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit diese von
den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen zu geringer Leistungsfähigkeit und
Größe nicht erfüllt werden können und soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmen (§ 2 Abs. 1 Kreisordnung für Schleswig-Holstein - KrO).
Kreis und Gemeinden
sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltung erfüllen. Die
Selbstverwaltung des Kreises soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden
ergänzen und fördern.
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Die Selbstverwaltungsaufgaben der Kreise stellen sich dar als
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- übergemeindliche Aufgaben, |
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- ergänzende Aufgaben und |
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- ausgleichende Aufgaben.
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Übergemeindliche Aufgaben sind solche Aufgaben, die sinnvoll nur von einer Körperschaft
wahrgenommen werden können, die über den Gemeinden steht (Beispiele: Abfallbeseitigung, Kreisentwicklungsplanung, Rettungsdienst, Krankenhäuser, Träger von
Fachschulen, Berufsschulen und Sonderschulen für geistig Behinderte, Sozial- und
Jugendhilfe).
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Die ergänzenden Aufgaben der Kreise
zeichnen sich dadurch aus, daß sowohl die
kreisangehörigen Gemeinden und Ämter als auch der Kreis Teile einer im Grundsatz
zusammenhängenden Aufgabe wahrnehmen.
Das geschieht vor allem, wenn die Gemeinden
und Ämter bei der Erledigung der Aufgabe an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stoßen.
Eine Angelegenheit kann auch dann vom Kreis übernommen werden, wenn eine einheitliche
Durchführung in allen kreisangehörigen Gemeinden erforderlich ist (Beispiele: Bereiche der
Daseinsvorsorge, der Ver- und Entsorgung sowie im Bildungswesen).
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Die ausgleichende Funktion der Kreise zielt darauf ab, eine gleichmäßige Versorgung der
Bevölkerung mit öffentlichen Dienstleistungen und Einrichtungen sicherzustellen. Sie wird
vor allem durch Gewährung von Zuschüssen und Beihilfen für gemeindliche Aufgaben
wahrgenommen.
Ferner wirkt sich die Kreisumlage, die der Kreis von den kreisangehörigen
Gemeinden nach den Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes nach deren Finanzkraft
erhebt, ausgleichend aus.
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Neben den Selbstverwaltungsaufgaben (§ 2 KrO) nehmen die Kreise auch Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung wahr (§ 3 KrO). Für diese Aufgaben ist jedoch stets allein die
Landrätin/der Landrat verantwortlich.
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