Beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach VOB
Nach § 19 Nr. 5 VOB/A
besteht bei der Vergabe von Bau-leistungen für
Auftraggeber die Pflicht, fortlaufend Unternehmen auf
Internetplattformen oder in ihren Beschafferprofilen
über b e a b s i c h t i g t e Beschränkte
Ausschreibungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A
(Regelungen für Beschränkte Ausschreibungen) ab einem
voraussichtlichen Auftragswert von 25.000,00 EUR ohne
Umsatzsteuer zu informieren.