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Ankündigung der Unteren Jagdbehörde:  Am 23. und 24. Mai 2024 ist die Untere Jagdbehörde nicht erreichbar, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Fortbildung teilnehmen.

Termine in der Zulassungsstelle, der Fahrerlaubnisbehörde und der Ausländerbehörde können Sie hier buchen:  Onlinetermine Zulassungsstelle / Führerscheinstelle / Ausländerbehörde

Die Kfz-Zulassungsstelle in Plön und die Außenstelle der Kfz-Zulassungsstelle in Schwentinental sind ausschließlich für Kunden mit Termin geöffnet.
Ausnahme: Seit Dienstag, dem 16.01.2024 bietet die Kfz-Zulassungsbehörde ausschließlich am Standort in Plön - neben digital buchbaren Terminen - zusätzlich jeweils dienstags, in der Zeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine offene Sprechstunde an, in der wieder die Möglichkeit besteht, sich eine Wartenummer zu ziehen.

ACHTUNG:

Aufgrund eines Personalmangels ist die Ausländerbehörde des Kreises Plön nur eingeschränkt erreichbar. Falls Sie Terminwünsche haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Onlinebuchung. Für alle anderen Anliegen stellen Sie bitte schriftlich oder per E-Mail (auslaenderbehoerde@kreis-ploen.de oder falls zutreffend ukraine@kreis-ploen.de) eine Anfrage. Des Weiteren ist leider mit längeren Bearbeitungszeiten Ihrer Anfragen und Anträge zu rechnen.

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Unternehmensfusionen

Unter Unternehmensfusion, ebenso Unternehmenszusammenschlüsse und -Verschmelzungen , wird die vollständige Integration zuvor wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Institutionen verstanden. Die Abwicklung der Verschmelzung ist in den §§ 2 bis 122l Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Unternehmensverschmelzung:

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

Ferner kann zwischen nationaler oder internationaler Fusion unterschieden werden.

Fusionskontrolle

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch die nationale Kartellbehörde, das Bundeskartellamt , vergleiche hierzu § 39 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Eine Kontrollpflicht besteht, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Millionen EUR erwirtschaften und mindestens 2 beteiligte Unternehmen jeweils erhebliche Umsätze in Deutschland – ein Unternehmen in Höhe von mehr als 25 Millionen EUR und ein weiteres Unternehmen in Höhe von mehr als 5 Millionen EUR – erzielen. Das Bundeskartellamt hat grundsätzlich die Umwandlung zu untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden könnte (§ 36 Absatz 1 GWB ).

Die Zusammenschlüsse unterliegen während des gesamten Prüfverfahrens durch das Bundeskartellamt einem Vollzugsverbot , das heißt sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden.

Anmeldung von Zusammenschlüssen

Zusammenschlüsse können Sie postalisch, per Fax oder elektronisch beim Bundeskartellamt anmelden.

Anmeldung auf dem Postweg:

Anmeldung per Fax :

Elektronische Anmeldung – 3 mögliche Wege :

Anmeldungen per einfacher E-Mail erfüllen hingegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und lösen keinen Fristenlauf aus.

Das Bundeskartellamt bestätigt den Eingang der vollständigen Anmeldung einige Tage später auf seiner Webseite. Danach beginnt das Prüfverfahren . In der sogenannten ersten Phase hat die Behörde zunächst 1 Monat Zeit , um eine Einschätzung darüber zu treffen, ob das Vorhaben genauer untersucht werden muss oder ob es freigegeben werden kann. Gibt es Anhaltspunkte für wettbewerbliche Probleme, die nicht innerhalb des Vorprüfverfahrens ausgeräumt werden können, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet. Dieses Hauptprüfverfahren wird als zweite Phase bezeichnet und kann ab Anmeldung insgesamt 4 Monate dauern.

Kooperation mit anderen Wettbewerbsbehörden

Das Bundeskartellamt arbeitet eng mit der Europäischen Kommission zusammen und ist insbesondere in die Prüfverfahren der potenziell problematischen Fälle fest eingebunden. In Fällen, in denen ein Zusammenschlussvorhaben von Wettbewerbsbehörden mehrerer Länder fusionskontrollrechtlich geprüft wird, wird bei der Bearbeitung im Rahmen internationaler Netzwerke, wie zum Beispiel dem Netzwerk der European Competition Authorities (ECA) und dem International Competition Network (ICN) , eng kooperiert.

Sektorale Regeln für Fusionen und Übernahmen

In Deutschland wird der kartellrechtliche Ansatz verfolgt, gleichartigen Wettbewerbsproblemen ohne Ansehung des Sektors , in dem sie auftreten oder vermutet werden, durch gleichartige Regelungen entgegenzutreten. Damit wird zugleich den verfassungsrechtlichen Geboten der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffsverwaltung Folge geleistet. Grundsätzlich gilt die im Rahmen der letzten Novelle des GWB getroffene Bestandsaufnahme fort, wonach sich das GWB mit seinen allgemeinen, sektorübergreifend geltenden Vorschriften in der Praxis bewährt hat. Mit der generellen Regelung in § 19 Absatz 4 Nummer 4 GWB wurde einer weiteren Sektoralisierung des Kartellrechts entgegengewirkt.

Fusionsregeln nach Unternehmensarten

Bei dem Verschmelzungsverfahren sind eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, die abhängig von der Rechtsform der Unternehmen sind.

Darüber hinaus besteht für Kapitalgesellschaften nach §§ 122a fortfolgende UmwG die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.

Besonderheiten gelten auch für Kreditinstitute , wie zum Beispiel Aktienbanken: Eine geplante Verschmelzung ist unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen (§ 24 II KWG).

Notwendige Dokumentation einer Unternehmensverschmelzung

Bevor eine Verschmelzung vollzogen werden kann, ist eine Reihe von Dokumenten zu entwerfen, zu diesen gehören die nachfolgenden:

Liegen alle Unterlagen vor, erfolgt die Eintragung zuerst im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers. Wirksam wird sie jedoch erst mit der Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger erlischt in der Folge.

Die zuständige Wettbewerbsbehörde

Für die Prüfung von Zusammenschlüssen ist in Deutschland ausschließlich das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn zuständig (§§ 35 fortfolgende GWB ). Das GWB findet jedoch keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der EG – Fusionskontrollverordnung ausschließlich zuständig ist.

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