Ankündigung der Unteren Jagdbehörde: Am 23. und 24. Mai 2024 ist die Untere Jagdbehörde nicht erreichbar, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Fortbildung teilnehmen.
Termine in der Zulassungsstelle, der Fahrerlaubnisbehörde und der Ausländerbehörde können Sie hier buchen: Onlinetermine Zulassungsstelle / Führerscheinstelle / Ausländerbehörde
Die Kfz-Zulassungsstelle in Plön und die Außenstelle der Kfz-Zulassungsstelle in Schwentinental sind ausschließlich für Kunden mit Termin geöffnet.
Ausnahme: Seit Dienstag, dem 16.01.2024 bietet die Kfz-Zulassungsbehörde ausschließlich am Standort in Plön - neben digital buchbaren Terminen - zusätzlich jeweils dienstags, in der Zeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine offene Sprechstunde an, in der wieder die Möglichkeit besteht, sich eine Wartenummer zu ziehen.
ACHTUNG:
Aufgrund eines Personalmangels ist die Ausländerbehörde des Kreises Plön nur eingeschränkt erreichbar. Falls Sie Terminwünsche haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Onlinebuchung. Für alle anderen Anliegen stellen Sie bitte schriftlich oder per E-Mail (auslaenderbehoerde@kreis-ploen.de oder falls zutreffend ukraine@kreis-ploen.de) eine Anfrage. Des Weiteren ist leider mit längeren Bearbeitungszeiten Ihrer Anfragen und Anträge zu rechnen.
Seiteninhalt
Fahrerausbildung und Fahrprüfung
Für den Erwerb eines Führerscheins müssen Sie:
- mit einer amtlich anerkannten Fahrschule einen Vertrag schließen. Der Umfang der Ausbildung variiert je nach Klasse stark. Sie umfasst z. B. für die Klasse B (Pkw) mindestens 14 Stunden bzw. für die A-Klassen (Motorrad) 16 Stunden in der theoretischen Ausbildung. Für die praktische Ausbildung ist nur für die C-Klassen (Lkw) und D-Klassen (Bus) Mindestzahl von Stunden vorgeschrieben. In Deutschland gibt ferner Mindestanforderungen für besondere praktische Ausbildungen. Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer muss überzeugt sein, dass Sie in der Lage sind, die Prüfung abzulegen;
-
eine
theoretische Prüfung
sowie eine von einer oder einem bevollmächtigten Sachverständigen abgehaltene
praktische Fahrprüfung bestehen
.
Mindestalter
Mindestalter für den Erhalt eines Führerscheins:
- 16 Jahre für die Klasse A1 (bis 125 cm3)
- 18 Jahre für Klasse A2 (bis 35 kW)
- 24 Jahre bis Klasse A (über 35 kW)
- 18 Jahre für Klasse B (Personenautos)
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind
:
- Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen bis zum 19.01.2033 den Führerschein umtauschen
- Wenn Sie zwischen 1965 und 1970 geboren sind, müssen bis zum 19.01.2024 den Führerschein umtauschen
- Wenn Sie bis 1971 oder später geboren sind, müssen bis zum 19.01.2025 den Führerschein umtauschen
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind
:
-
Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt worden sind, müssen bis zum
19. Januar 2026
umgetauscht werden.
-
Führerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt worden sind, müssen bis zum
19. Januar 2027
umgetauscht werden.
-
2005 bis 2007 19. Januar 2028
- Führerscheine, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
-
2008 19. Januar 2029
- Führerscheine, die 2008 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
-
2009 19. Januar 2030
- Führerscheine, die 2009 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
-
2010 19. Januar 2031
- Führerscheine, die 2010 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
-
2011 19. Januar 2032
- Führerscheine, die 2011 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2032 umgetauscht werden
*Fahrerlaubnisinhaberinnen oder Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum
19. Januar 2033 umtauschen
, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Wenn Ihr von einem anderen
EU-Land
ausgestellter Führerschein lebenslänglich gültig ist (also kein Ablaufdatum trägt),
müssen
Sie ihn spätestens am
19 Januar 2033
umschreiben lassen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort geändert haben.
Hinweis
: Die Rechtslage kann sich noch weiter ändern.
Nicht-EU-Führerscheine – Umtausch und Anerkennung
Sie
müssen
Ihren Nicht-EU-Führerschein innerhalb von
6 Monaten
nach Ihrem Umzug
umtauschen
.
Wo und wie?
Bei Ihrer zuständigen
örtlichen Behörde
.
Legen Sie dort die folgenden
Unterlagen
vor:
- Amtliches Ausweispapier des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass)
- Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts
- Aktuelles Foto, das den Anforderungen der Passverordnung genügt
- Bei Beantragung eines Führerscheins der Klassen A, A2, A1, B oder BE: Bescheinigung eines Augentests durch eine amtlich anerkannte Stelle.
- Bei der Beantragung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE (Lkw), D1, D1E, D oder DE (Bus): ärztliche Bescheinigung über ausreichende Sehschärfe
- Bei der Beantragung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: ärztliche Bescheinigung Antragsteller für einen Führerschein der Klassen D, D1, DE oderD1E, die mindestens 50 Jahre alt sind: zusätzliches ärztliches Attest eines Werksarztes oder medizinisch-psychologische Bescheinigung, die bestätigt, dass ihre Fähigkeit zur Bewältigung von Stress und ihre Orientierungsfähigkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsschnellheit angemessen sind
- Bei der Beantragung eines Führerscheins: Nachweis eines abgeschlossenen Erste-Hilfe-Kurses
-
Ihren ursprünglichen, im anderen Land ausgestellten Führerschein (
ein internationaler Führerschein ist nicht genug
) mit einer Übersetzung ins Deutsche – es sei denn, die Führerscheinbehörde macht eine Ausnahme und verzichtet auf eine Übersetzung
- Erklärung, dass Ihr ausländischer Führerschein noch gültig ist
Wenn Sie Ihren
Nicht-EU-Führerschein
schon früher in einem anderen EU-Land gegen einen EU-Führerschein
umgetauscht haben
, können Sie diesen in Deutschland verwenden, es sei denn,
- Ihr EU- oder EWR-Führerschein wurde auf der Grundlage eines von einem Land außerhalb der EU oder außerhalb des EWR (nicht in Anhang 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt) ausgestellten Führerscheins
- und ohne Abnahme einer Fahrprüfung oder
- auf der Grundlage eines gefälschten Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Führerscheins ausgestellt
Führerscheinverlängerung
Wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-Landes in Deutschland wohnen und Ihren in einem anderen EU-Land ausgestellten
Führerschein verlängern
lassen möchten, können Sie das bei der
örtlichen Fahrerlaubnisbehörde
tun. Die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Die zu entrichtenden Gebühren liegen zwischen EUR 35 und EUR 40. Bei Bus- und Lkw-Fahrerinnen oder Fahrer können außerdem zusätzliche Gebühren für ärztliche Untersuchungen anfallen. Wenn Sie in Deutschland wohnen, müssen Sie sich für die Verlängerung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE zusätzlichen Untersuchungen unterziehen. Diese
Untersuchungen
hängen nicht vom Alter, sondern von der
Führerscheinklasse
ab.
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