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Ankündigung der Unteren Jagdbehörde:  Am 23. und 24. Mai 2024 ist die Untere Jagdbehörde nicht erreichbar, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Fortbildung teilnehmen.

Termine in der Zulassungsstelle, der Fahrerlaubnisbehörde und der Ausländerbehörde können Sie hier buchen:  Onlinetermine Zulassungsstelle / Führerscheinstelle / Ausländerbehörde

Die Kfz-Zulassungsstelle in Plön und die Außenstelle der Kfz-Zulassungsstelle in Schwentinental sind ausschließlich für Kunden mit Termin geöffnet.
Ausnahme: Seit Dienstag, dem 16.01.2024 bietet die Kfz-Zulassungsbehörde ausschließlich am Standort in Plön - neben digital buchbaren Terminen - zusätzlich jeweils dienstags, in der Zeit von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eine offene Sprechstunde an, in der wieder die Möglichkeit besteht, sich eine Wartenummer zu ziehen.

ACHTUNG:

Aufgrund eines Personalmangels ist die Ausländerbehörde des Kreises Plön nur eingeschränkt erreichbar. Falls Sie Terminwünsche haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Onlinebuchung. Für alle anderen Anliegen stellen Sie bitte schriftlich oder per E-Mail (auslaenderbehoerde@kreis-ploen.de oder falls zutreffend ukraine@kreis-ploen.de) eine Anfrage. Des Weiteren ist leider mit längeren Bearbeitungszeiten Ihrer Anfragen und Anträge zu rechnen.

  • Adeliges Kloster Preetz © Adeliges Kloster Preetz
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  • Gut Panker mit dem Hofsee © h.dietrich habbe
  • Schloss Plön © Kreis Plön
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Patente in Deutschland anmelden

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht , das seinem Inhaber das ausschließliche Recht gibt, seine Erfindung zu benutzen. Es kann für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden, sofern diese neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Um in Deutschland ein Patent für Ihre Erfindung zu erhalten, müssen Sie diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zum Patent anmelden . Dabei müssen Sie die Erfindung in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbaren, dass eine Fachfrau oder ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Eine nachträgliche Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung ist nicht möglich.

Sie können die Erteilung eines Patents schriftlich oder elektronisch über eine spezielle Anmelde-Software beim DPMA beantragen. Ein Patent entsteht nicht bereits mit der Anmeldung beim DPMA. Erst wenn Ihre Erfindung das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, kann ein Patent erteilt werden.

Ein Patent schriftlich anmelden

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

Ein Patent elektronisch anmelden

Sie können für Ihre Anmeldung die kostenlose Software "DPMAdirektPro" nutzen. Laden Sie sich die Software von der Internetseite des DPMA herunter und folgen Sie den Anweisungen. Informationen zu den Signaturerfordernissen für eine elektronische Einreichung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des DPMA. Anschließend überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr und gegebenenfalls die Prüfungsgebühr. Ein Patent können Sie nicht per E-Mail anmelden.

Der weitere Ablauf entspricht dem bei der schriftlichen Anmeldung beschriebenen.

Fristen im Zusammenhang mit der Patentanmeldung

Im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung gibt es viele Fristen, die Sie beachten sollten:

In der Regel anfallende Gebühren im Zusammenhang mit der Patentanmeldung

Erwerb einer Lizenz zur Benutzung des Patents

Bei der unverbindlichen Lizenzinteresseerklärung geht es um die reine Information möglicher Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer über die Bereitschaft zur Lizenzvergabe . Die unverbindliche Lizenzinteresseerklärung wird im Register eingetragen und im Patentblatt veröffentlicht. Der Widerruf ist jederzeit möglich.

Bei der verbindlichen Lizenzbereitschaftserklärung geht es um die Bereiterklärung der Patentanmelderin beziehungsweise des Patentanmelders oder der Patentinhaberin beziehungsweise des Patentinhabers gegenüber dem DPMA, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Hierfür muss die Erklärung im Original bzw. in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über DPMAdirektPro vorgelegt werden. Die Eintragung erfolgt im Register und die Veröffentlichung im Patentblatt . Eine schriftliche Rücknahme und Rücknahme über DPMAdirektPro ist möglich, solange dem Patentinhaber beziehungsweise der Patentinhaberin eine Benutzungsabsicht noch nicht angezeigt wurde.

Bei der ausschließlichen Lizenz wird im Rahmen eines Vertrags mit dem Patentanmelder/-inhaber beziehungsweise der Patentanmelderin/-inhaberin vom Lizenznehmer beziehungsweise der Lizenznehmerin ein gegen jedermann wirkendes Ausschließlichkeitsrecht erworben . Es erfolgt die Eintragung im Register gegen eine Gebühr. Die ausschließliche Lizenz wird nicht im Patentblatt veröffentlicht.

Kontakt
Zentraler Kundenservice
Tel.: 089 2195-1000
Email: info@dpma.de

Das Patentwesen stellt ein sehr umfangreiches und komplexes Rechtsgebiet dar. Daher kann es vorteilhaft sein, wenn Sie für die Patentanmeldung einen Patent- oder Rechtsanwalt beziehungsweise eine Patent- oder Rechtsanwältin beauftragen. Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine Rechts- oder Patentanwältin oder einen -anwalt als Vertretung, die oder der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt befugt und bevollmächtigt ist.

Europäische Patente

Das Europäische Patentamt (EPA) führt ein eigenständiges Europäisches Patenterteilungsverfahren durch. Grundlage hierfür ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ).

Ein europäisches Patent können Sie für die 39 Vertragsstaaten des EPÜ beantragen. Das Patent gilt jedoch nicht einheitlich für die gesamten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens. Vielmehr besitzt das Patent nach Erteilung in jedem EPÜ-Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem EPÜ-Vertragsstaat erteiltes nationales Patent. Diese entstehen mit der Bekanntmachung des Europäischen Patents in den jeweiligen Vertragsstaaten des EPÜ. Sie können wählen, in welchen Staaten des EPÜ Ihr europäisches Patent gelten soll.

Sie können europäische Patentanmeldungen gemäß Art. II § 4 (1) des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen ( IntPatÜbkG ) beim EPA, beim DPMA sowie bei den Patentinformationszentren in folgenden Städten einreichen: Chemnitz, Dresden, Hamburg, Ilmenau, Kaiserslautern, Saarbrücken und Stuttgart. Bei Anmeldungen gemäß Art. II § 4 (2) IntPatÜbkG müssen Sie in einer Anlage darauf hinweisen, dass die Erfindung ein Staatsgeheimnis enthalten kann.

Sie können Ihre Anmeldungen auch elektronisch unter Verwendung des für deutsche Patentanmeldungen entwickelten Anmeldesystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt herausgegebenen Software für Online-Einreichung, der Online-Einreichung 2.0 oder der Web-Einreichung des EPA einreichen.

Eine europäische Patentanmeldung gewährt den einstweiligen Schutz nach Art. 67 (2) EPÜ i. V. m. Art. II § 1 (1) IntPatÜbkG. Um diesen Schutz zu erlagen ist gemäß Art. 67 (3) EPÜ i. V. m. Art. II § 1 (2) IntPatÜbkG eine Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche erforderlich. Der einstweilige Schutz tritt nach Art. II § 1 (2) IntPatÜbkG erst von dem Tag ein, an dem eine vom Anmelder eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom DPMA  veröffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche Übersetzung dem Benutzer der Erfindung übermittelt hat. Das DPMA veröffentlicht gemäß Art. II § 2 (1) IntPatÜbkG die eingereichte Übersetzung nur auf Antrag des Anmelders. Die Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters ist dabei nicht erforderlich. Auf allen an das DPMA gerichteten Sendungen ist mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes das Aktenzeichen (Anmeldenummer) der EP-Anmeldung unter Voranstellung der Abkürzung EP anzubringen. Eine Übersetzung des Patents nach Erteilung gemäß Art. 65 (1) EPÜ ist nicht erforderlich.

Eine Gebühr von 60,00 EUR für die Veröffentlichung der Übersetzung der Patentansprüche ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Veröffentlichung fällig. Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Antrag auf Veröffentlichung der Übersetzung als zurückgenommen.

Mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wird zudem ab Mitte 2023 die Möglichkeit bestehen, nach der Erteilung des europäischen Patents einen gesonderten Antrag auf einheitliche Wirkung des europäischen Patents beim EPA zu stellen. Detaillierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Europäischen Patentamts .

Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Patentanmeldung

Die Jahresgebühren dürfen frühestens1 Jahr vor dem Fälligkeitstag und müssen bis spätestens zum Ablauf des 2. Monats nach Fälligkeit gezahlt werden. Wird die Gebühr innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so kann sie mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf des 6. Monats nach Fälligkeit gezahlt werden.

Marken anmelden

Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben und Farbzusammenstellungen, Bewegungen, Hologramme, Multimediazeichen, Klänge und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.

Die Eintragung einer Marke ist ausgeschlossen, wenn absolute Schutzhindernisse bestehen, wie unter anderem:

Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine Rechts- oder Patentanwältin oder einen Rechts- oder Patentanwalt , die oder der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt befugt und bevollmächtigt ist..

Haben Sie eine Markenanmeldung beim DPMA eingereicht, kontrolliert die Markenstelle zunächst, ob alle erforderlichen Angaben, nämlich Anmelder, Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, vorliegen. Geprüft wird die Markenanmeldung jedoch erst, wenn die Gebühren für die Anmeldung vollständig einbezahlt sind. Das DPMA überprüft Ihre Markenanmeldung außerdem auf absolute Schutzhindernisse. Es prüft jedoch nicht , ob Ihre Marke Schutzrechte Dritter verletzt und in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Sie sollten deshalb vor der Markenanmeldung recherchieren, ob die gewünschte Marke Rechte Dritter verletzt. Ansonsten könnte es sein, dass gegen Ihre Marke Widerspruch vor dem DPMA erhoben wird und diese eventuell zu löschen ist. Zudem kann gegen Ihre Marke mit Abmahnung oder mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden. Markenschutz entsteht durch die Eintragung der Marke in das Register. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Markenschutz aber auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder durch Erlangung eines bestimmten Bekanntheitsgrads entstehen.

Verfahrensablauf bei der Eintragung einer Marke

Die Eintragung einer Marke können Sie schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:

Elektronische Anmeldung einer Marke

Wenn Sie die Anmeldung zur Eintragung einer Marke elektronisch einreichen möchten, können Sie Ihren Antrag über den Dienst " DPMAdirektWeb " stellen. Er ist dann ohne Unterschrift und ohne elektronische Signatur gültig. Sie werden in wenigen Schritten durch die Anwendung geführt. Sie erhalten unmittelbar das behördliche Aktenzeichen. Überweisen Sie anschließend unaufgefordert die Anmeldegebühr.

Wenn Sie Ihren Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen möchten, können Sie dafür den kostenlosen Dienst "DPMAdirektPro" nutzen. Sie brauchen dafür eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser, sowie die Anmelde-Software "DPMAdirektPro", um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können. Überweisen Sie anschließend unaufgefordert die Anmeldegebühr. Sie erhalten unmittelbar das  behördliche Aktenzeichen. Das DPMA prüft dann, ob Ihre Marke eingetragen werden kann.

Fristen bei der Beantragung einer Marke

Gebühren für Markenschutzrechte

Markenlizenz

Markeninhaber können:

Angaben über Lizenzen werden auf Antrag in das Register eingetragen

Designs anmelden

Mit einem eingetragenen Design gewährt das DPMA ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Erscheinungsform, also die äußere Form- und Farbgestaltung eines Produkts. Die Darstellungen des Designs (genannt Wiedergabe) die Sie mit der Anmeldung einreichen, sind deshalb besonders wichtig. Denn geschützt ist nur das, was in den Darstellungen sichtbar wiedergegeben wird.

Der Schutz entsteht mit der Eintragung des Designs in das vom DPMA geführte Register . Er gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Als Inhaberin oder Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht , das Design zu benutzen. Sie können Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, dem Anbieten, Inverkehrbringen oder bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. Das heißt auch, dass Sie als Designinhaberin oder Designinhaber gegen jedes Design vorgehen können, das bei den informierten Benutzern keinen anderen Gesamteindruck als Ihr eingetragenes Design erweckt.

Wenn Sie ein Design anmelden, wird geprüftB

Die materiellen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart des Designs prüft das DPMA im Eintragungsverfahren nicht.

Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine R echts- oder Patentanwältin oder einen Rechts- oder Patentanwalt , die oder der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt befugt und bevollmächtigt ist.

Designs schriftlich anmelden

Wenn Sie Designs schriftlich anmelden möchten:

Designs elektronisch anmelden

Wenn Sie die Eintragung elektronisch beantragen möchten:

Zahlungsfristen bei der Designanmeldung

Gebühren bei der Designanmeldung

Erwerb einer Lizenz zur Vervielfältigung des Designs

Bei der unverbindlichen Lizenzvergabeerklärung geht es um die reine Information möglicher Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer über die Bereitschaft des Anmelders bzw. der Anmelderin zur Lizenzvergabe . Die unverbindliche Lizenzvergabeerklärung wird im Register eingetragen und veröffentlicht. Der Widerruf ist jederzeit möglich.

Bei der ausschließlichen Lizenz werden Nutzungsrechte ausschließlich einer Person überlassen, oder es werden mehrere Lizenzen gleichen Inhalts an verschiedene Personen vergeben als einfache Lizenz. Lizenzen können für das gesamte Inland oder nur für ein Teilgebiet von Deutschland eingeräumt werden.

Gebrauchsmuster anmelden

Das Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht , das seinem Inhaber beziehungsweise seiner Inhaberin nach Eintragung in das Register das ausschließliche Recht gibt, über seine beziehungsweise ihre Erfindung zu verfügen.

Das Gebrauchsmuster ist ein materiell ungeprüftes Schutzrecht. Das DPMA nimmt lediglich eine formelle Prüfung der Anmeldung vor. Die materielle Schutzfähigkeit wird vom DPMA erst im Rahmen eines etwaigen Löschungsverfahrens überprüft.“.

Erwerb einer Lizenz zur Benutzung des Gebrauchsmusters

Bei der unverbindlichen Lizenzinteresseerklärung geht es um die reine Information möglicher Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer über die Bereitschaft zur Lizenzvergabe. Die unverbindliche Lizenzinteresseerklärung wird im Register eingetragen und im Patentblatt veröffentlicht. Der Widerruf ist jederzeit möglich.

Die Rechte am Gebrauchsmuster können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein. Bei der ausschließlichen Lizenz werden Nutzungsrechte einer einzigen Lizenznehmerin bzw. einem einzigen Lizenznehmer überlassen. Bei der einfachen Lizenz dagegen werden mehrere Lizenzen gleichen Inhalts an verschiedene Personen vergeben. Lizenzen können für das gesamte Inland oder nur für ein Teilgebiet von Deutschland eingeräumt werden.

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