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06.11.2014

Verbrennen von Gartenabfällen nicht notwendig

Abfallgrundsatz der Reihenfolge: Vermeidung-Verwertung-Beseitigung-Entsorgung

Der Herbst ist da, Straßen und Gärten sind in diesen Tagen zunehmend mit Laub bedeckt. Immer häufiger fragen Bürgerinnen und Bürger beim Kreis Plön nach, ob und wie die nun anfallenden Gartenabfälle verbrannt werden dürfen.
Das Laub zählt wie Rasen- oder Baumschnitt auch zum Abfall. Damit gilt nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz der allgemeine Grundsatz, dass sämtliche Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten sind. Im Falle von Gartenabfällen stellt sich die Frage der Vermeidung nicht, in Frage kommt hier eher eine Verwertung (also z.B. Kompostierung).
Da der Kreis Plön den Bürgerinnen und Bürgern die Verwertung von pflanzlichen Abfällen über die Abfallwirtschaft besonders leicht gemacht hat, gibt es im Grunde keinen Bedarf, Gartenabfälle zu verbrennen. Nicht nur, dass die Luft durch den stinkenden Rauch mit Feinstaub belastet wird - durch das Verbrennen geht auch ein wertvoller Rohstoff verloren. Verbrennen von Gartenabfällen gilt aus ökologischer Sicht daher längst als unzeitgemäß und schädlich.

Um die Gartenabfälle als Rohstoff zu nutzen, ist im Kreis die Biotonne für alle organische Haus- und Gartenabfälle flächendeckend eingeführt worden. Sollte eine Biotonne nicht ausreichen, kann eine zweite/dritte oder eine größere Tonne bestellt werden. Wenn auch das nicht genügt, können amtliche Bioabfallsäcke erworben und neben die Biotonne gestellt werden. Die Abfallwirtschaft führt zudem in jedem Jahr (so in diesem Herbst noch bis zum 21.11.) eine kostenlose Grünabfuhr durch, damit die Bürgerinnen und Bürger gerade die der Jahreszeit geschuldeten größeren Mengen bequem entsorgen können. Nähere Infos und die festen Termine finden sich auf der Internetseite des Kreises. Wem das alles nicht genügt, der hat kreisweit mehrere öffentliche Kompostplätze zur Auswahl, um Laub, Baum-, Strauch- oder Heckenschnitt abzugeben. Aus den Abfällen wird hochwertiger Kompost hergestellt, der wiederum kostengünstig bei der Abfallwirtschaft erworben werden kann.
Auch eine Kompostierung der pflanzlichen Abfälle auf dem eigenen Grundstück ist erwünscht. Nach der „Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen“ ist lediglich zu beachten, dass durch die Kompostierung keine Geruchsbelästigungen (z.B. für die Nachbarn) auftreten.

Erst wenn alle diese Möglichkeiten zur Entsorgung wirklich ausgeschlossen sind, dürfen die Gartenabfälle verbrannt werden. Allerdings nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen und auch nur, wenn Gefahren für die Umgebung nicht zu erwarten sind. Jede Gemeinde hat nach den Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit, eine Verordnung zu erlassen, in der das Entfachen von offenen Feuern zeitlich und örtlich begrenzt wird. Ggf. steht auch diese Verordnung dem Verbrennen von Gartenabfällen entgegen. Auskünfte, ob es eine solche Verordnung in den einzelnen Gemeinden gibt, kann das örtliche Ordnungsamt erteilen.
Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft, da gerade dort noch zusätzliche Möglichkeiten zur umweltfreundlichen Verwertung bestehen, z.B. im Bereich der energetischen Verwertung. Viele Unternehmen in diesem Bereich sind inzwischen  in der Hackschnitzelproduktion als Lieferant tätig und / oder liefern Strom und Wärme. Das inzwischen quasi nicht mehr erfolgende Abbrennen von Knickholz ist die logische Folge.   

 

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